Landesunfallkasse Niedersachsen


Name
Landesunfallkasse Niedersachsen
Abkürzung
LUKN
Beschreibung

Die Landesunfallkasse Niedersachsen ist der gesetzliche Unfallversicherungsträger für

  • die Unternehmen (Verwaltungen, Anstalten, Einrichtungen und Betriebe) des Landes (§ 128 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII)
  • in selbstständiger Rechtsform betriebene Unternehmen, an denen das Land unmittelbar oder mittelbar überwiegend beteiligt ist (§ 128 Abs. 1 Nr. 1a SGB VII) oder auf deren Organe es einen ausschlaggebenden Einfluss hat (§ 128 Abs. 1 Nr. 1b SGB VII)
  • Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, für die die Unfallkasse nach anderen gesetzlichen Vorschriften Versicherungsträger geworden ist
  • eigene Unternehmen (§ 132 SGB VII)

Örtliche Zuständigkeit

Der örtliche Zuständigkeitsbereich der Landesunfallkasse umfasst das Bundesland Niedersachsen.

Kreisfreie Städte
1. Emden
2. Delmenhorst
3. Oldenburg (OLDB)
4. Osnabrück
5. Wilhelmshaven
6. Wolfsburg
7. Braunschweig
8. Salzgitter
9. Hannover


Zum Kreis der versicherten Personen der Landesunfallkasse Niedersachsen gehören

  • Beschäftigte in den Unternehmen und Dienststellen des Landes Niedersachsen.
  • Beschäftigte in Unternehmen in selbständiger Rechtsform, für die die Landesunfallkasse Niedersachsen gemäß § 128 Abs.1 Nr.1a SGB VII zuständig ist.
  • Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen, wenn ein Mitgliedsunternehmen der LUK die Maßnahme veranlasst hat.
  • Kinder in Tageseinrichtungen von Trägern der freien Jugendhilfe und in privaten gemeinnützigen Tageseinrichtungen nach § 45 SGB VIII.
  • Schüler an privaten allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen.
  • Schüler an privaten Einrichtungen (z.B. Jugendwerkstätten), die in Erfüllung der Schulpflicht besucht werden, und Schüler an berufsbildenden Ergänzungsschulen, deren Schulziele gleichwertig mit öffentlichen Schulen sind.
  • Studierende an Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen.
  • Ehrenamtlich Tätige, soweit die Tätigkeit für eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts des Landes erfolgt.
  • Personen, die von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts des Landes zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden.
  • Zeugen, die von einer dazu berechtigten Stelle des Landes zur Beweiserhebung herangezogen werden.
  • Blut- oder Gewebespender für Einrichtungen des Landes.
  • Personen, die während einer angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund strafrichterlicher bzw. staatsanwaltlicher oder jugendbehördlicher Anordnung wie ein Beschäftigter tätig werden.
  • Personen, die wie Beschäftigte für nicht gewerbsmäßige Halter von Fahrzeugen oder Reittieren tätig werden.
  • Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen von einem Unternehmen veranlasst wurden, für das die Landesunfallkasse Niedersachsen zuständig ist.
  • Deutsche, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Landes Niedersachsen oder bei deren Leitern, deutschen Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt sind.
  • Personen, die „wie Beschäftigte“ für ein Mitgliedsunternehmen der Landesunfallkasse Niedersachsen tätig werden.
  • Beschäftigte der Landesunfallkasse Niedersachsen.
  • Personen, die nach § 34 der Satzung in die Versicherung einbezogen werden.

Stand: 08/2021 - Quelle: siehe "Quellen"

Rechtsgebiete
Deutschland
Übergeordnete Organisation
Verwandte Organisationen
Quellen