Verordnung Persönliche Schutzausrüstung
Die Verordnung fußt rechtlich auf den §§ 69 und 70 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) und konkretisiert die ASchG-Vorgaben zur betreiblichen Gefahrenevaluierung betreffend PSA, PSA-Auswahl und Bewertung, Information und Unterweisung sowie die Pflichten von Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden für alle PSA-Arten.