PSA-Durchführungsgesetz
Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bestimmungen der europäischen "Verordnung (EU) 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates" (PSA-Verordnung) entsprechen. Der Anwendungsbereich der PSA-Verordnung umfasst sowohl die für gewerbliche Zwecke vorgesehenen PSA (z.B. Atemschutzgeräte) als auch grundsätzlich solche für die private Verwendung (z.B. Gartenhandschuhe).
Die PSA-Verordnung sieht die CE-Kennzeichnung vor, mit der der Hersteller u.a. die Übereinstimmung mit allen Anforderungen dieser Rechtsvorschrift bestätigt.
Die PSA-Verordnung ist in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar anwendbar. Die notwendigen Durchführungsbestimmungen (z.B. Festlegung von Deutsch als Sprache der Betriebsanleitung) befinden sich im PSA-Durchführungsgesetz (PSA-DG) als auch im Produktsicherheitsgesetz. Das PSA-DG ist am 26. April 2019 (BGBl. I 2019, S. 473) in Kraft getreten. Die Achte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (8. ProdSV) ist außer Kraft getreten.
Quelle: www.bmas.de