Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge


Name
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Alternativer Name
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die zuletzt durchArtikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 2019 (BGBl. I S. 1082) geändert worden ist
Aktiv
Ja
Abkürzung
ArbMedVV
Beschreibung

Ziel der Verordnung ist es, durch Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und zu verhüten.

Arbeitsmedizinische Vorsorge soll zugleich einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes leisten.

Konkretisierung der Verordnung durch Arbeitsmedizinische Regeln (AMR). Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die in der AMR konkretisierten Anforderungen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) erfüllt sind (Vermutungswirkung, § 3 Absatz 1 Satz 3 ArbMedVV). Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.



Quellen: www.baua.de,   www.gesetze-im-internet.de

Rechtsgebiete
Deutschland
Übergeordnetes Regelwerk