Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung


Name
Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung
Alternativer Name
Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung
Aktiv
Ja
Abkürzung
OStrV
Beschreibung

Diese Verordnung gilt zum Schutz der Beschäftigten bei der Arbeit vor tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch optische Strahlung aus künstlichen Strahlungsquellen. Sie betrifft insbesondere die Gefährdungen der Augen und der Haut.

Optische Strahlung ist jede elektromagnetische Strahlung im Wellenlängenbereich von 100 Nanometer bis 1 Millimeter. Das Spektrum der optischen Strahlung wird unterteilt in ultraviolette Strahlung, sichtbare Strahlung und Infrarotstrahlung

Quelle: www.gesetze-im-internet.de

Rechtsgebiete
Deutschland
Übergeordnetes Regelwerk
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