Druckluftverordnung
Bei Arbeiten in Druckluft bestehen besonderen Gesundheitsgefahren. Die Druckluftverordnung gilt für Arbeiten in Druckluft, soweit diese von einem Arbeitgeber gewerbsmäßig ausgeführt werden. Sie gilt nicht für Arbeiten in Taucherglocken ohne Schleusen und für Taucherarbeiten.
Für eine einheitliche Anwendung der Druckluftverordnung wurde im Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (ASGB) die RAB 25 erarbeitet.
Quelle: www.baua.de