Aufenthalts- und Bereitschaftsraum
Aufenthaltsräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn
- in einer Arbeitsstätte mehr als zwölf Arbeitnehmer beschäftigt sind
- Arbeitnehmer mehr als zwei Stunden pro Tag im Freien beschäftigt werden
- Arbeitnehmer aus Sicherheits- oder Gesundheitsgründen (z.B. Staub, Lärm, üble Gerüche,...) ihre Pausen nicht an ihren Arbeitsplätzen verbringen können
Für Arbeitnehmer, in deren Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Zeiten der Arbeitsbereitschaft fallen, sind geeignete Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen.