Kennzeichnung (von Arbeitsstoffen)


Name
Kennzeichnung (von Arbeitsstoffen)
Synonyme
Rechtsgebiete
Österreich
Schweiz
Bedeutung in Österreich

Siehe auch unter "Gefahrensymbole". Nach Chemikalienrecht hat der Hersteller von gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen die Verpflichtung, diese zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung umfasst:

- Name des Stoffes sowie Name und Sitz des Herstellers

- Gefahrensymbole, P- und H-Statements (R-Sätze und S-Sätze)

- Maßnahmen im Unglücksfall

- Hinweise zur schadlosen Beseitigung

Bedenken Sie, dass gewisse (gefährliche) Arbeitsmittel wie Arzneimittel, Kosmetika und Sprengmittel nicht kennzeichnungspflichtig sind, da sie nicht dem ChemG unterliegen! Siehe auch unter Sicherheitsdatenblatt.

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