Kennzeichnung (von Arbeitsstoffen)
Siehe auch unter "Gefahrensymbole". Nach Chemikalienrecht hat der Hersteller von gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen die Verpflichtung, diese zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung umfasst:
- Name des Stoffes sowie Name und Sitz des Herstellers
- Gefahrensymbole, P- und H-Statements (R-Sätze und S-Sätze)
- Maßnahmen im Unglücksfall
- Hinweise zur schadlosen Beseitigung
Bedenken Sie, dass gewisse (gefährliche) Arbeitsmittel wie Arzneimittel, Kosmetika und Sprengmittel nicht kennzeichnungspflichtig sind, da sie nicht dem ChemG unterliegen! Siehe auch unter Sicherheitsdatenblatt.