Hilfeleistungspflicht
Hilfeleistungspflicht gilt für Beteiligte und Zeugen. Bei zumutbarer aber unterlassener Erster-Hilfe-Leistung können nach § 95 StGB Geldstrafen oder Haftstrafen verhängt werden. Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zuzumuten, wenn sie nur unter Gefahr für Leib oder Leben oder unter Verletzung anderer ins Gewicht fallender Interessen möglich wäre.