Übergangsbestimmungen (nach ASchG)
Fehlt eine bestimmte Verordnung zum ASchG, so ist das Übergangsrecht heranzuziehen. Das heißt, bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung gelten alte Rechtsvorschriften weiter (vor allem die Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung AAV). Bei Erlass einer neuen Verordnung nach ASchG treten die jeweiligen (alten) Rechtsvorschriften außer Kraft. Das Übergangsrecht der Arbeitsstättenverordnung (AStV) wiederum regelt mit gewissen Einschränkungen Ausnahmen für Betriebsbereiche oder Ausführungen, die bereits zu einem bestimmten Stichtag genutzt waren.