Name
Ausgang
Bedeutung in Österreich
Ausgänge müssen, sofern sie ohne Fahrzeugverkehr genutzt werden, eine nutzbare Mindestbreite von 0,8 m sowie eine lichte Höhe von mindestens 2 m aufweisen. Wird ein Ausgang überwiegend für Fahrzeugverkehr genutzt, ist der Fußgängerverkehr durch einen eigenen Ausgang oder durch ein Geländer von diesem Ausgang zu trennen. Für Notausgänge gelten besondere Anforderungen.
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